Rechtliches
Vertragsrecht
Nur qualifizierte elektronische Signaturen, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sind, sind gemäss Artikel 14 Absatz 2bis Obligationenrecht (OR, SR 220) der eigenhändigen Unterschrift hinsichtlich der Rechtswirkungen gleichgestellt.
Beweisfunktion
Elektronische Signaturen dienen bei formfreien Rechtsgeschäften dem nachträglichen Beweis, dass ein elektronisches Dokument nicht verändert wurde, und dass die darin vorliegende Willenserklärung bestimmten Personen zugerechnet werden kann. Wird ein Zeitstempel beigefügt, erstreckt sich die Beweisfunktion auch auf den Zeitpunkt der Willenserklärung jeder Unterzeichnerin oder jedes Unterzeichners.
Verwaltungsverfahren
Gemäss Artikel 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) wird nur vorgesehen, dass elektronische Verfügungen mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen sind, und dass der Bundesrat die Art der zu verwendenden Signatur (auf Verordnungsstufe) regelt.