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Veröffentlicht am 8. Dezember 2021

Rechtliches

28. April 2023

Vertragsrecht

Nur qualifizierte elektronische Signaturen, die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbunden sind, sind gemäss Artikel 14 Absatz 2bis Obligationenrecht (OR, SR 220) der eigenhändigen Unterschrift hinsichtlich der Rechtswirkungen gleichgestellt.

8. Dezember 2021

Beweisfunktion

Elektronische Signaturen dienen bei formfreien Rechtsgeschäften dem nachträglichen Beweis, dass ein elektronisches Dokument nicht verändert wurde, und dass die darin vorliegende Willenserklärung bestimmten Personen zugerechnet werden kann. Wird ein Zeitstempel beigefügt, erstreckt sich die Beweisfunktion auch auf den Zeitpunkt der Willenserklärung jeder Unterzeichnerin oder jedes Unterzeichners.

6. Oktober 2022

Verwaltungsverfahren

Gemäss Artikel 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) wird nur vorgesehen, dass elektronische Verfügungen mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen sind, und dass der Bundesrat die Art der zu verwendenden Signatur (auf Verordnungsstufe) regelt.