Verwaltungsverfahren

Gemäss Artikel 34 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) wird nur vorgesehen, dass elektronische Verfügungen mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen sind, und dass der Bundesrat die Art der zu verwendenden Signatur (auf Verordnungsstufe) regelt.

In Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV, SR 172.021.2) wird seit dem 1. Juli 2022 verlangt, dass Verfügungen und Rechnungen mit Verfügungscharakter in elektronischer Form nach Wahl der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes zwingend entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem geregelten elektronischen Siegel zu versehen sind. Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung wurde ersatzlos gestrichen.

Mit dieser neuen, viel flexibleren Regelung können die geregelten elektronischen Siegel nun von der Bundesverwaltung breit eingesetzt werden.

Elektronische Eingaben bei der Bundesverwaltung müssen qualifiziert elektronisch signiert sein, wenn nicht auf andere Weise die Identifikation der Person sichergestellt ist.

Sigi klein
https://www.bit.admin.ch/content/bit/de/home/themen/elektronische-signatur/rechtliches/einsatz-geregelter-siegel.html