Beweisfunktion

Elektronische Signaturen dienen bei formfreien Rechtsgeschäften dem nachträglichen Beweis, dass ein elektronisches Dokument nicht verändert wurde, und dass die darin vorliegende Willenserklärung bestimmten Personen zugerechnet werden kann. Wird ein Zeitstempel beigefügt, erstreckt sich die Beweisfunktion auch auf den Zeitpunkt der Willenserklärung jeder Unterzeichnerin oder jedes Unterzeichners.

Das schweizerische Prozessrecht geht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung aus. Richterinnen und Richter entscheiden, ob sie einer elektronischen Signatur vertrauen oder nicht. Dabei geniessen die vom ZertES geregelten Signaturen und Siegel von Organisationen eher das Vertrauen als Signaturen, deren Zertifikate von Anbieterinnen von in der Schweiz nicht anerkannten Zertifizierungsdiensten ausgegeben wurden.

Im Zivilprozessrecht gelten im Übrigen alle Tatsachen als wahr, solange sie nicht von einer Partei bestritten werden. Nur im Fall, dass eine Partei die Gültigkeit einer elektronischen Signatur bestreitet, muss ein Gericht beurteilen, ob diese echt und gültig ist.

Eine elektronische Signatur ist deshalb überall dort, wo sie nicht der Erfüllung einer Formvorschrift dient – und damit in der überwiegenden Zahl der Rechtsgeschäfte – ein Sicherungselement hinsichtlich Integrität und Authentizität eines Dokumentes und dient primär dem Beweis.

Sigi klein
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