E-Signatur

Hier finden Empfängerinnen und Empfänger von elektronisch signierten Dokumenten der Bundesverwaltung Informationen zum Umgang mit der E-Signatur.

Die Bundesverwaltung versieht ihre elektronischen Dokumente

  • entweder mit einer persönlichen qualifizierten elektronischen Signatur, die auf den Namen der oder des verantwortlichen Mitarbeitenden lautet. Gemäss Art. 14 Abs. 2bis des Obligationenrechtes (OR, SR 220) ist diese einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt;
  • oder mit einem geregelten Siegel (Behördensiegel), das in der Regel auf den Namen der verantwortlichen Verwaltungseinheit lautet.

Für die Anzeige und die Darstellung von elektronisch signierten Dokumenten ist die Anwendung Adobe Acrobat Reader (Freeware) am weitesten verbreitet und zu empfehlen.

Obwohl der Adobe Acrobat Reader zumindest die technische Gültigkeit von elektronischen Signaturen prüfen kann, empfehlen wir Ihnen, für die Überprüfung der Gültigkeit von elektronischen Signaturen nach schweizerischem Recht den Validator des Bundes zu verwenden. Für weitergehende Informationen zu Anzeige und Validierung verweisen wir Sie auf den entsprechenden Punkt auf der Seite: Anzeigen und Validieren.

Wir bitten Sie zu beachten, dass ein elektronisch signiertes Dokument nur in elektronischer Form gültig ist. In der ausgedruckten Form gilt es als blosse Kopie.

Die Bundesverwaltung bearbeitet ihre Geschäfte mittlerweile fast flächendeckend elektronisch über Geschäftsverwaltungssysteme (sog. GEVER-Systeme) und über Fachanwendungen (z. B. Strafregister, Systeme des Zolls). Daraus ergibt sich zunehmend die Möglichkeit, alle Dokumente der Verwaltung (Antworten auf Anfragen, Briefe, Verfügungen, Entscheide, Bewilligungen etc.) den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern ohne Medienbruch und ohne Mehraufwand auf Wunsch in elektronisch signierter Form (PDF) bereitzustellen oder zu übermitteln. Dabei wird sowohl den allgemein anerkannten Anforderungen bezüglich der Archivtauglichkeit als auch der Barrierefreiheit Rechnung getragen.

Mit elektronischen Signaturen wird sichergestellt, dass der Inhalt des Dokumentes nicht unbemerkt verändert werden kann (Integrität) und die Herkunft des Dokumentes garantiert ist (Authentizität).

Über den beigefügten qualifizierten elektronischen Zeitstempel wird zusätzlich der genaue Zeitpunkt festgehalten, an dem eine elektronische Signatur angebracht wurde.

Kontakt

https://www.bit.admin.ch/content/bit/de/home/themen/elektronische-signatur.html