Zugang zu amtlichen Dokumenten

Das Öffentlichkeitsprinzip fördert die Transparenz der Verwaltung und stärkt damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD und seine Ämter informieren aktiv, zeitgerecht und sachlich über Entscheide und Zusammenhänge aus dem Departement; bei Langzeitprojekten zudem auch über Zwischenetappen. Umfassende Informationen (Gesetzestexte, Medienmitteilungen, Rohstoffe, Berichte, Broschüren etc.) werden auf der Website des EFD beziehungsweise der Ämter publiziert.

Zusätzlich kann gemäss dem seit dem 1. Juli 2006 geltenden Öffentlichkeitsgesetz jede Person Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann jedoch zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt oder verweigert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die Einsicht in amtliche Dokumente die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden könnte. Weitere Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip sind ferner vorgesehen, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten. Das Recht auf Zugang besteht nur für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen worden sind.

Wohin sind die Anfragen zu richten?

Grundsätzlich sind die Anfragen direkt an die Behörde im EFD zu richten (Amt oder Dienststelle), welche das entsprechende Dokument erstellt hat. Die Ansprechpartner dieser Ämter und Dienststellen sind unten aufgeführt und stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Die Anfragen können per Post, E-Mail, Fax oder Telefon gestellt werden. Sie müssen so formuliert sein, dass die zuständige Behörde die gewünschten Dokumente ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten möglichst viele Angaben über das Dokument gemacht werden (z. B. Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich, erstellende oder empfangende Behörde, weitere betroffene Behörden).

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als CHF 100.- werden nicht verrechnet.

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT
Einsichtsgesuche Öffentlichkeitsgesetz
Monbijoustrasse 74
3003 Bern

Fax: +41 (0)58 465 90 30
E-Mail: info@bit.admin.ch

https://www.bit.admin.ch/content/bit/de/home/dokumentation/zugang-zu-amtlichen-dokumenten.html